Zum Schüsseltreiben! Aber wohin jetzt mit der Waffe?

Zum Schüsseltreiben! Aber wohin jetzt mit der Waffe?

Ein erlebnisreicher Tag auf der Drückjagd neigt sich dem Ende. Erlegtes Wild wird versorgt und im örtlichen Gasthaus steht das Schüsseltreiben an. Kalt und nass war es, aber das gehört nun mal dazu und umso schöner wird der Abend. Wohin nun aber mit der Waffe? Nach Hause und im heimischen Tresor verwahren? Was macht der Jagdgast von weiter weg? Kann er mit der Büchse in das Gasthaus oder kann er sie sogar im Auto liegen lassen?

Grundsätzlich gilt, dass das Führen der Waffe im Zusammenhang mit dem Bedürfnis stehen muss. Der Jäger darf die Waffe eben nur offen führen, wenn er jagen möchte bzw. gerade gejagt hat. Auf Fahrten im Zusammenhang mit der Jagd dürfen Jäger Ihre zugriffsbereite, aber nicht schussbereite Waffe führen. Auch kurze Unterbrechungen wie z. B. ein Tankstopp oder das Schüsseltreiben werden von dieser Ausnahme gedeckt. Übrigens ist auch das transportieren im verschlossenen Futteral im Kofferraum des Fahrzeugs waffenrechtlich unter dem Begriff „Führen“ zu subsumieren.

Wenn nicht im Tresor immer unter Beobachtung halten

Der Grundsatz, dass eine nicht im Tresor aufbewahrte Waffe niemals unbeaufsichtigt sein darf, gilt natürlich auch bei der Teilnahme am Schüsseltreiben. Die Waffengesetz-Verwaltungsvorschrift formuliert es so, dass der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis stets in der Verantwortung steht: „Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten.“ Damit kann derjenige, der seine Waffe nach der Treib- oder Drückjagd leichtfertig in seinem Pkw vor der Gaststätte einschließt und nicht mehr ununterbrochen beaufsichtigt, einen Verstoß gegen das Waffengesetz begehen. Wenn die Schusswaffe in einer solchen Situation dann auch noch gestohlen wird, hat man gegenüber der Waffenbehörde kaum noch Argumente.

Verschluss abmontieren

Die Mitnahme in das Gasthaus ist nur mit dem Einverständnis des Zustimmungsberechtigten erlaubt (Gastwirt). Hier sollte also schon der  Jagdveranstalter im Vorwege Entsprechendes geklärt haben. Übernachten Sie in einem Hotel, gilt Folgendes: Durch eine Aktualisierung im Waffengesetz bedarf es keiner besonderen Erlaubnis beim Führen eines wesentlichen Teils einer Schusswaffe, wenn die Reise in Zusammenhang mit der Jagd steht. Um bei einem Diebstahl der Waffe aus dem Hotelzimmer die Gefahr des Missbrauchs zu verringern, ist es gestattet, ein wesentliches Waffenteil bei sich zu führen. Sie können also beim Restaurantbesuch z. B. den Verschluss in der Tasche bei sich tragen. Die „Restwaffe“ im Hotelzimmer muss natürlich auch so gut wie möglich gegen Wegnahme gesichert oder im Hotelsafe einzuschließen sein. Der Gesetzgeber empfiehlt in solchen Fällen ferner zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern.

Finger weg vom Alkohol

Wenn Sie Ihre Jagdwaffe mit in das Gasthaus nehmen, sollten Sie ferner auf den Genuss alkoholischer Getränke verzichten. Das Spannungsfeld Alkohol und Jagdausübung wird spätestens seit dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil breit diskutiert. Unter Alkoholeinfluss jagen zu gehen ist genauso tabu, wie unter Alkoholeinfluss Auto zu fahren. In beiden Fällen muss man mit den erheblichen Konsequenzen der Ordnungsbehörden/Gerichte rechnen. Zwar werden Sie nach dem Schüsseltreiben wahrscheinlich nicht gleich wieder jagen gehen, aber auch auf dem Weg nach Hause oder ins Hotel „führen“ Sie die Waffe, also sollten Sie nüchtern sein. Übrigens können auch die Wirkungen vieler Medikamente zu alkoholähnlichen Beeinflussungen und dann ähnlichen Rechtsfolgen führen.

Bei Fehlverhalten droht Gericht

Straftaten werden in Deutschland vor Gericht be- bzw. verurteilt. Geld- oder Freiheitsstrafen sind die Regel. Bedenken Sie immer, dass strafrechtliche Verfehlungen beim Jäger, insbesondere nach dem Waffengesetz, in der Regel zum Entzug des Jagdscheins führen. In bestimmten Situationen kann Ihre persönliche Eignung hinterfragt werden, was ebenfalls zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse führen könnte. Die Behörde hat grundsätzlich das Recht, u. a. nach Begehung von Straftaten nach dem Waffengesetz und ggf. auch schon nach entsprechenden Ordnungswidrigkeiten die Waffen einzuziehen.

(Text und Bilder: Olaf Weddern)

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