Waffenschrank der Stufe „0“ wird zur Pflicht

Waffenschrank der Stufe „0“ wird zur Pflicht

Der Bundesrat hat vergangenen Freitag der vom Bundestag am 18. Mai beschlossenen Änderung des Waffengesetzes zugestimmt. Damit tritt das Gesetz nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Die Änderung betrifft insbesondere die Aufbewahrungsvorschriften für Waffen. Nach der Neuregelung müssen erlaubnispflichtige Schusswaffen in einem Waffenschrank der Stufe 0 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden. Allerdings gilt ein Bestandsschutz für die bisher benutzen Schränke. Stichtag für den Bestandsschutz ist das Datum der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Bis dahin können durchaus noch mehrere Wochen vergehen. jagd1. wird Sie darüber rechtzeitig informieren, auch was den Bestandsschutz für bereits genutzte Waffenschränke betrifft. Gerade in diesem Zusammenhang sind noch viele Fragen ungeklärt.

Waffenschrank: Gibt es Bestandsschutz für ältere Modelle

Nach den ursprünglichen Plänen des Bundesinnenministeriums hätten sich die ca. 1,5 Mio. legalen Waffenbesitzer, in erster Linie Jäger, Sportschützen und Sammler historischer Waffen, nach fünf Jahren mit neuen Waffenschränken ausstatten müssen. Nun dürfen die bereits genutzten Schränke auch darüber hinaus weitergenutzt werden. Dies gilt auch für neu erworbene Waffen, sofern die Kapazität des vorhandenen Schrankes ausreicht. Wer nach dem Inkrafttreten der Änderung erstmals eine Waffe erwirbt oder einen neuen oder weiteren Waffenschrank kauft, muss dagegen einen Schrank nach den neuen Normen kaufen.

Noch nicht ganz vom Tisch: Härtere Zuverlässikeitsprüfung für Waffenbesitzer

Die Änderungen betreffen auch die Frage der Zuverlässigkeitsüberprüfung für Waffenbesitzer. In der Bundesratsdebatte begrüßte der thüringische Innenminister Holger Poppenhäger einerseits die Änderung, forderte jedoch weiter eine verpflichtende Anfrage der Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden. Gelegenheit zu deren Einführung sei die weiterhin anstehende Änderung des Waffengesetzes zur Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie. Die EU-Richtlinie muss bis September 2018 von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Die Forderung nach einer verpflichtenden Anfrage bei den Verfassungsschutzbehörden hatten in der Diskussion um die jetzige Änderung des Waffengesetzes die Bundesregierung zusammen mit den im Forum Waffenrecht vereinigten Interessensverbänden gemeinsam abgelehnt.

Ein jetzt gefundener Kompromiss trägt einerseits den geäußerten Bedenken Rechnung, andererseits werden durch eine Änderung des Waffenregister-Gesetzes die Möglichkeiten der Behörden verbessert, den Erwerb von Schusswaffen durch Personen mit verfassungsfeindlichen Motiven zu verhindern.Weitere Änderungen betreffen insbesondere das Verwaltungsverfahren und beseitigen technische Mängel vorheriger Gesetzesänderungen.

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