Unbemannte Flugobjekte im Visier

Von nun an heißt es: Leinenzwang für Drohnen. Das Bundeskabinett hat die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten” verabschiedet. Was das für Jäger bedeutet:

Drohne im Flug (Quelle: Hollweg/DJV)Drohnen sind beliebt wie nie zuvor. Schätzungen zufolge werden derzeit in Deutschland rund 400 000 Multicopter privat genutzt. Die Deutsche Flugsicherung schätzt, dass allein zu Weihnachten 2016 weitere 100 000 Drohnen dazugekommen sind. Im Jahr 2020 könnten es nach Expertenschätzungen bereits über eine Million Stück sein! Dieser Fakt zwingt die Politik zum Handeln. Laut Deutscher Flugsicherung behinderten die Geräte im vergangenen Jahr beispielsweise über 60-mal den regulären Flugverkehr – fast fünfmal so oft wie im Vorjahr. Außerdem stürzten zahlreiche Drohnen ab, zum Beispiel bei einem Skirennen, als eine kiloschwere Kameradrohne einen Abfahrtsläufer nur um wenige Meter verfehlte. „Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen”, warnte Verkehrsminister Dobrindt.

Ein Punkt, der nur hinter vorgehaltener Hand diskutiert wird, sind Kriminalität und Terrorismus. Denn mit Multicoptern lassen sich (je nach Größe) Dinge aller Art über relativ große Strecken transportieren, absetzen oder abwerfen. So sollen mithilfe der wendigen Flugobjekte schon Mobiltelefone, Drogen und Waffen in Gefängnisse geschmuggelt worden sein. Das fiel nur auf, weil nicht alle ihr Ziel erreichten und im Gefängnishof abgestürzt waren.

Drohne starten und losfliegen war gestern

DrohneneinsatzSichtkontakt muss gegeben sein. Kontrolle über das Display ist nicht mehr erlaubt (Quelle: Hollweg/DJV)

Die neue Verordnung (18.1.2017 dem Kabinett vorgestellt) soll nun für mehr Ordnung am deutschen Himmel sorgen. Grundsätzlich gilt: Wer eine Drohne steuert, muss Sichtkontakt zu ihr haben – und zwar mit bloßem Auge. Demzufolge ist die Kontrolle mit technischer Geräte wie Display, Smartphone, Fernglas oder Nachtsichtgerät nicht ausreichend. Die Flugüberwachung mithilfe einer Videobrille ist nur erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfindet, das Gerät nicht schwerer als 250 Gramm ist und/oder eine andere Person es ständig im Auge behält und in der Lage ist, den Piloten auf Gefahren aufmerksam zu machen. Während des Fluges müssen die Nutzer zudem ständig das Wetter im Auge behalten und den Luftraum überwachen. Bemannten Luftfahrzeugen ist stets auszuweichen. Wer in einem entsprechenden Verein ist, und das Fluggerät auf dem Gelände des Vereins fliegen lässt, für den gelten andere Regeln. Einzige Ausnahme: Auch er muss sein Fluggerät, sofern es mehr als 250 Gramm auf die Waage bringt, mit einer „dauerhaften, feuerfesten Plakette“ ausstatten, auf welcher Name und Adresse des Eigentümers steht. Das soll sicherstellen, dass nach Unfällen der Eigentümer ermittelt werden kann. Wer Drohnen mit einem Gesamtgewicht von mehr als zwei Kilogramm fliegen möchte, muss diese kennzeichnen und besondere Fähigkeiten nachweisen. Die Prüfung soll bei einer vom Luftfahrtbundesamt anerkannten Stelle abgelegt werden können. Wie ein derartiger Nachweis aussehen soll, ist der Verordnung nicht zu entnehmen. Drohnen, die mehr als fünf Kilogramm wiegen, benötigen (wie bisher) zusätzlich eine spezielle Aufstiegsgenehmigung. Diese wird von der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde erteilt.

Höhe beachten!

Flüge über 100 Meter Höhe sind zukünftig verboten! Wer höher hinaus möchte, benötigt eine Ausnahme- Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde oder muss einen Modellflugplatz besuchen. Überflüge von „sensiblen Bereichen“ wie Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, Kontrollzonen von Flugplätzen (Abstand: mind. 1500 Meter), Industrieanlagen und Gebäude von Verfassungsorganen, Bundes- und Landesbehörden sind ebenfalls verboten. Der geplante Sicherheitsabstand: mindestens 100 Meter. Einsatzkräfte (Polizei, Bundespolizei und andere Behörden) sind von dieser Vorschrift ausgenommen.

Ferner verbietet der Gesetzgeber, Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm über fremde Wohngrundstücken fliegen zu lassen. Selbiges gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von dessen Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Damit soll der Schutz der Privatsphäre gewahrt beziehungsweise wieder hergestellt werden. Beim Einsatz von Kameradrohnen müssen weitere Vorschriften beachtet werden. Hierbei ist allen voran das Kunsturhebergesetz zu nennen, welches jedermann davor schützt, dass sein Bildnis ohne Einwilligung „verbreitet“ oder „öffentlich zugänglich“ gemacht wird. Weil von Drohnen erhebliche Gefahren ausgehen können, ist jeder Betreiber verpflichtet, eine spezielle Haftpflichtversicherung abzuschließen. Kosten: etwa 60-120 Euro pro Jahr!

Kein Aufstieg ohne Haftpflicht

Drohnen werden immer öfter auch im heimischen Revier eingesetzt. Denn Dank der fliegenden Augen lassen sich schnell Wildschäden aber auch Wild erkennen beziehungsweise bestätigen. Auch bei der Kitzrettung im Frühjahr leisten sie gute Dienste. Wer zukünftig nicht auf diese Technik verzichten möchte, sollte die Erlaubnis des Eigentümers (Jagdgenossen) einholen oder sie im Pachtvertrag festschreiben lassen. Mit einer derartigen Überfluggenehmigung in der Tasche ist der Jäger auf der sicheren Seite. Unabhängig davon, sollten sich Weidmänner nach Inkrafttreten penibel an die neuen Vorschriften halten. Auch wenn noch nicht klar ist, wie die Behörden 400 000 oder 1 000 000 Drohnen überwachen sollen, so ist damit zu rechnen, dass es Polizeikontrollen geben wird und Verstöße geahndet werden. Die Verordnung soll nach Bestätigung des Bundesrates in Kraft (Ende Februar) treten.

Quelle: Deutscher Jagdverband

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