Die Pacht – Was bei der Jagdpacht für Pächter und Verpächter zu beachten ist

Die Pacht – Was bei der Jagdpacht für Pächter und Verpächter zu beachten ist

Am 1.4. werden zum Wechsel des Jagdjahres im Bundesgebiet wieder viele neue Jagdpachtverträge abgeschlossen. In diesem Beitrag wollen wir für Verpächter und Pächter die rechtlichen Hintergründe zusammenfassen, damit in der folgenden Pachtperiode nicht plötzlich ein Schrecken ohne Ende herrscht.

Was bedeutet Jagdpacht

Dem Inhaber des Jagdrechts stehen verschiedene Möglichkeiten offen, sein Jagdrecht zu erfüllen. Grundsätzlich gilt in Deutschland das Revierjagdsystem. Sofern der Jagdrechtsinhaber über ausreichend zusammenhängende Fläche verfügt, besitzt er automatisch ein Eigenjagdrevier. In diesem kann er mit gültigem Jagdschein selbständig die Jagd ausüben. Alle Grundeigentümer von bejagbaren Flächen, die nicht die Mindestanforderungen der Größe für ein Eigenjagdrevier erfüllen, sind Zwangsmitglied in einer Jagdgenossenschaft. Aus dem Sammelsurium der einzelnen Grundeigentümer innerhalb einer Jagdgenossenschaft wird ein Gemeinschaftsjagdrevier gebildet, welches sich in der Regel auf eine Gemeindegrenze beschränkt und eine Mindestgröße von 250 ha aufweist. Die entsprechenden Mindestgrößen für das Entstehen einer Eigenjagd sind in den jeweiligen Landesjagdgesetzen geregelt. Da jedes Jagdrevier in Deutschland auch bejagt werden muß und der oder die Grundeigentümer oft nicht selbst die Jagd praktisch ausübt, wird das Jagdausübungsrecht an einen oder mehrere gültige Jagdscheininhaber verpachtet.

Rechtliche Vorgaben zur Jagdpacht

  • Pächter kann nur ein Jagdscheininhaber sein, der mindestens 3 volle Jagdjahre einen Jagdschein gelöst hat und zu Beginn der Pacht ebenfalls einen gültigen Jagdschein besitzt. Die 3 Jagdjahre müssen dabei nicht zwingend zusammenhängend sein und es muss auch keine Nachweis erbracht werden, dass die Jagd tatsächlich ausgeübt wurde.
  • Die maximale Fläche, die ein Einzelner pachten kann, beschränkt sich bundesweit auf maximal 1000 ha. Die Pachtflächen werden in den Jagdschein eingetragen, zum einen als Kontrolle, wie viel Fläche ein Einzelner bereits gepachtet hat und zum anderen als Nachweis der berechtigten Jagdausübung des Revierinhabers gegenüber den Kontrollorganen.
  • Die maximale Zahl von Pächtern pro Jagdrevier ist in den einzelnen Landesjagdgesetzen geregelt. Gleiches gilt für die Pachtdauer, für die das Bundesjagdgesetz als Empfehlung 9 Jahre ausspricht.
  • Jagdpachtverträge müssen immer in Schriftform erfolgen und den Jagdbehörden angezeigt werden. Alle weiteren Regelungen sind im Jagdpachtvertrag aufgeführt. Hier ist als Grundlage auch das Vertragsrecht aus dem bürgerlichen Gesetzbuch zu beachten.

Der Jagdpachtvertrag

Bei der vertraglichen Gestaltung kommen jetzt unsere beiden Hauptakteure ins Spiel. Auf der einen Seite der Eigenjagdbesitzer oder die Jagdgenossenschaft, welche durch den Jagdvorsteher vertreten wird. Ihm gegenüber treten der oder die neuen Pächter auf. Der Jagdvorsteher benötigt immer das Mandat von der Jagdversammlung. Diese stimmt nach dem doppelten Mehrheitsprinzip nicht nur über den / die zukünftigen Pächter ab, sondern bestimmen auch die Inhalte des Pachtvertrages mit. Doppelte Mehrheit bedeutet, dass die Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen zustimmt und diese zugleich auch die Mehrheit der anwesenden Grundfläche repräsentiert. Als Basis für einen Jagdpachtvertrag bietet es sich an, einen der Musterverträge der jeweiligen Landesjagdverbände zu nutzen, um alle wichtigen Faktoren zu berücksichtigen.

Was muss in einem Jagdpachtvertrag stehen?

Folgenden Regelungen sind zwingend in einem gültigen Pachtvertrag enthalten:

  • Reviername
  • Größe der Fläche
  • Der oder die Pächter
  • Höhe der jährlichen Pacht
  • Beginn und Ende des Vertrages
  • Art des Reviers (Hoch- oder Niederwild)

Revier

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Was kann in einem Jagdpachtvertrag geregelt werden?

Grundsätzlich können nur Sachverhalte geregelt werden, die sich aus dem Jagdgesetz ergeben. Hierbei gibt es nur sehr wenige Ausnahmen, wie beispielsweise die Verpflichtung für den Revierinhaber ein Jagdessen auszurichten. Im Weiteren ein paar Beispiele von Punkten, die in den Jagdpachtvertrag mit aufgenommen werden können.

Regelung von Wildschäden

Nach dem Gesetz ist erstmal die Jagdgenossenschaft verpflichtet, entstandene Wildschäden zu regulieren. Aufgrund der stark angestiegenen Schwarzwildpopulation wird inzwischen in der Regel in mehr oder minder großem Umfang der Wildschadensersatz an den Revierinhaber weitergegeben. Letztendlich ist dies Verhandlungssache und sollte vom zukünftigen Revierinhaber nicht blauäugig behandelt werden. Verschiedene Modelle sind dabei denkbar. Neben der prozentualen Aufteilung kann der Wildschaden auch gedeckelt werden oder der Jagdausübungsberechtigte zahlt zu Beginn des Jagdjahres eine Pauschale in vereinbarter Höhe. Was nach dem bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt werden kann, sind Verträge zu Lasten Dritter. Hier wird zum Beispiel vereinbart, dass der Wildschaden gedrittelt wird und die Genossenschaft, der Pächter und der geschädigte Bewirtschafter zu gleichen Teilen den Wildschaden tragen.

Definition weiterer Wildarten als ersatzpflichtig

Als wildschadensersatzpflichtige Wildarten sind erstmal alle Schalenwildarten, Fasane und Wildkaninchen definiert. Im Rahmen des Pachtvertrages können weitere Wildarten, z. B. der Dachs, als ersatzpflichtig aufgenommen werden. Der Biber würde unter diese Regelung definitiv nicht fallen, da dieser nicht dem Jagdrecht unterliegt, sondern in das Naturschutzrecht fällt. Auch hier sollte der Pächter sich über die möglichen Konsequenzen im Vorfeld im Klaren sein.

Definition der Hauptbaumarten im Revier

Im Zusammenhang mit der Wildschadensersatzpflicht ist dieser Punkt für beide Vertragspartner eine sinnvolle Ergänzung. So können bereits im Vorfeld eventuelle spätere Diskussionen über Wildschadensersatz im forstlichen Bereich in geregelte Bahnen gelenkt werden.

Vereinbarung zu jährlich stattfindenden Revierbegängen

Ein Punkt der zukünftig auch für mehr Transparenz zwischen Jagdgenossenschaft und Revierinhaber sorgen kann. Bei solchen Begängen können beide Seiten ihre Sorgen und Nöte vortragen und gemeinsam nach Lösungen suchen.

Regelungen zu bestimmten Jagdformen

Vertraglich kann der Revierinhaber auch verpflichtet werden, bestimmte Jagdformen, beispielsweise Drückjagden zu nutzen, sich an revierübergreifenden Jagden zu beteiligen oder überjagende Hunde zu dulden.

Jagdpacht in der Praxis

Pauschal kann man für ganz Deutschland natürlich keine allgemeingültigen Regeln festlegen. Auch die Höhe der Pachtzahlung hängt von zu vielen Faktoren ab. Dazu zählen die Örtlichkeit, der Waldanteil, die vorkommenden Wildarten und letztendlich auch Angebot und Nachfrage. Grundsätzlich sollten beide Seiten bereit sein, den anderen in gewissem Maß zu respektieren, ohne sich dabei über den Tisch ziehen zu lassen. In diesem Zusammenhang auch ein mahnendes Wort an die Jagdgenossenschaften, die manchmal den zukünftigen Pächter eher nach der Höhe der Pachtzahlung wählen und weniger die Leistungen der Jäger honorieren. Ein Revierinhaber der im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein Revier vorbildlich bewirtschaftet und Wildschäden in Wald und Feld möglichst auf ein Minimum reduziert, ist oft mehr Wert, als 3 Euro mehr Pacht pro Hektar. Wenn wir als Jäger dann auch immer ein offenes Ohr für unsere Jagdgenossen haben, sollte einer Beziehung auf Augenhöhe nichts im Wege stehen. Dass es funktioniert, beweisen auch viele über das Bundesgebiet verteilte Reviere, die seit mehreren Jägergenerationen in einer Familienhand sind. In diesem Sinne wünschen wir allen Beteiligten gute Verhandlungen und ein gutes Pachtverhältnis für die kommenden Jahre.

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In einem weiteren Beitrag gibt es Informationen zum Begehungsschein.

5 Kommentare

Peter und der Wolf
7. April 2020

Gute Ausführung nur das der Jagdpächter durch Anordnung 556/18 ASP vergewaltigt wird bei Ausbruch dieser und das es niemals ein Sonderkündigungsrecht gerecht geben wird außer ein Dritter springt für Ihn ein im Seuchenfall ganz gut erklärt, doch sollten sie darauf hinweisen und sich selbst mit der Thematik beschäftigen! Beispiel Sardinien 1978 bis heute nicht in den Griff zu bekommen weil es eine Habitatsseuche ist die auf Zecken sitzt. Der Aufwand wird auf Jahre bestehen, denn wenn Sauen das Gebiet wieder aufsuchen werden die Zecken diese wieder anstecken.
Aber das wissen sie bestimmt und wollten es nur nicht veröffentlichen...

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Michael Brenner
6. Juni 2020

Danke für Ihre Hinweise zum Jagdpachtvertrag!
Gut und nützlich zu lesen.
Interessant, dass es u.U. möglich ist eine Jahrespauschale für Wildschäden in den Vertrag aufzunehmen. So wird die Jagdpacht berechenbarer und käme meiner Vorsuicht und meinem Sicherheitsgefühl sehr entgegen.

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Jagd1 Redaktion
7. Juni 2020

Sehr geehrter Herr Brenner,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir wünschen Ihnen für Ihre zukünftigen Verhandlungen viel Erfolg.

Viele Grüße und Waidmannsheil
Das Jagd1-Team

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Sabine Burghardt
12. September 2021

Darf ein Jäger Schilder anbringen, Nur Forst und Landwirtschaft frei

Antworten
Jagd1 Redaktion
7. Oktober 2021

Hallo Frau Burghardt,
das Anbringen von Verkehrsschildern darf nicht einfach erfolgen, sondern nur mit Erlaubnis des Straßenverkehrsamtes. Das von Ihnen genannte Schild gibt es im Zusammenhang mit dem Verkehrszeichen Nummer 260 "Verbot für KFZ und Motorräder" und erlaubt es dem Land- Forstwirt die gesperrten Wege zu nutzen. Auch der Jäger darf sich dann auf diesen Wegen mit dem Kraftfahrzeug bewegen, da die Jagd als Land- und Forstwirtschaftliche Nutzung gilt. Aber aufstellen ohne Erlaubnis darf der Jäger diese Schilder nicht.

Viele Grüße
Das Jagd1-Team

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Karl Rauh
1. November 2020

Anfrage:
Kann während eines laufenden Pachtvertrages in By ein Mitpächter einsteigen?
Muss dieser dann durch die Jagdgenossen genehmigt werden oder nur durch den Pächter und die untere Jagdbehörde?

Antworten
Jagd1 Redaktion
2. November 2020

Hallo Herr Rauh,
vorab als Info, das Folgende ist keine rechtsverbindliche Auskunft.
Grundsätzlich ist es möglich, dass auch in ein bestehendes Jagdpachtverhältnis ein weiterer oder neuer Mitpächter einsteigt. Klassisches Beispiel für so einen Fall wäre, dass einer der vorhandenen Pächter verstirbt. Natürlich muss der neue oder zusätzliche Pächter die Voraussetzungen der Pachtfähigkeit erfüllen und auch die pro Revierfläche mögliche Pächterzahl darf nicht überschritten werden. In Bayern wären das für die ersten 250ha 2 Pächter und für jede weiteren angefangenen 250ha ein weiterer Pächter. Im Hochgebirge gelten als Grenze 500ha. Grundsätzlich muss im Rahmen einer Jagdgversammlung die Genossenschaft die Aufnahme des weiteren Pächter beschließen. Auch hier gilt dann die übliche Stimmen- und Flächenmehrheit. Nach Beschluss kann die Änderung an die untere Jagdbehörde übergeben werden, welche diese fachlich überprüft und letztendlich der Änderung / Ergänzung des bestehenden Pachtvertrages zustimmt. Auf die vereinbarte Pachtdauer hat dieses Verfahren dann keinen Einfluss.
Wir hoffen wir konnten Ihnen helfen und Ihre Frage beantworten.

Viele Grüße und Waidmannsheil
Ihr Jagd1-Team

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Dr. Bürkle
6. Januar 2021

Mit wem schließt der Jagdverein die Pacht ab ? Mit jedem einzelnen Besitzer, wenn die Parzellen jeweils klein sind? Oder gibt es da eine übergeordnete Instanz, mit dem der Jagdverein den Vertrag abschließt. Habe ich als Kleinbesitzer das Recht den Vertag einzusehen.

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Hugo
20. August 2021

Frage zur Auszahlung. Ist es rechtens das die Jagtpacht nur Bar ausgezahlt werden kann / darf? Und wenn man nicht am Versammlungstag (nur 1x im Jahr) erscheint verfällt das Geld? Mittlerweile geht doch auch alles per Überweisung, nur unser Verein lehnt das ab... Weil es noch von früher (1992) in der Satzung steht... Und keiner das ändern möchte...

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