Der Begehungsschein: Wissenswertes für Jäger und Pächter

Der Begehungsschein: Wissenswertes für Jäger und Pächter

In diesem Beitrag wollen wir zum Thema Jagderlaubnis etwas Licht ins Dunkle bringen. Für den Jagdausübungsberechtigten und Jagdgast gibt es dabei Dinge zu beachten, um Konflikte mit den rechtlichen Vorschriften zu vermeiden.

Jagdrecht – Jagdausübungsrecht

Zum Einstieg müssen wir ein wichtiges Begriffspärchen näher betrachten, welches in der Praxis oft falsch verstanden und angewandt wird. Grundsätzlich haben erstmal die Grundeigentümer, meistens organisiert in Form einer Jagdgenossenschaft oder als Eigenjagdbesitzer, beides in der Hand. Dabei ist das Jagdrecht untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden. Das Jagdausübungsrecht stellt dann die tatsächliche praktische Jagdausübung dar. Da in der Regel die Grundeigentümer die Jagd nicht selbst praktisch ausüben können, wird man sich einen pachtfähigen Jäger suchen, der das Jagdausübungsrecht wahrnimmt. Meistens wird das Jagdausübungsrecht an einen oder mehrere Jäger verpachtet oder die Jagdgenossenschaft stellt sich einen Jäger an und bleibt damit Jagdausübungsberechtiger. Diese Revierinhaber sind dann die Jagdausübungsberechtigten oder einfach übersetzt, dass sind die Chefs im Revier. Wie viele Jagdausübungsberechtigte, abhängig von der Reviergröße, zulässig sind, wird in den jeweiligen Landesjagdgesetzen geregelt.

Jagdgast

Das Jagdgesetz sieht nun die Möglichkeit vor, dass die Jagdausübungsberechtigten von Jagdgästen unterstützt werden können. Dazu brauchen die Jagdgäste eine Jagderlaubnis von den Revierverantwortlichen. Gibt es in einem Revier mehrere Jagdausübungsberechtigte, so müssen alle zustimmen und die Erlaubnisscheine unterschreiben. Diese Jagderlaubnis kann unterschiedlich erteilt werden. Entweder unentgeltlich oder als entgeltliche Erlaubnis. Grundsätzlich bedarf eine Jagderlaubnis der Schriftform. Die einzige Ausnahme wäre eine unentgeltliche, mündliche Jagderlaubnis. Diese Varianten mit den jeweiligen Besonderheiten wollen wir im Folgenden näher beleuchten.

Unentgeltliche mündliche Jagderlaubnis

Dies ist eine Gefälligkeit seitens der Revierinhaber. Da der Jagdgast seine Jagderlaubnis gegenüber den Kontrollorganen (Jagdschutz, Polizei) nicht vorzeigen kann, darf in diesem Fall der Jagdgast die Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder des bestätigten Jagdaufsehers ausüben. Die Begleitperson muss nicht zwingend am Hochsitz daneben sitzen, aber zumindestens im Revier mit anwesend sein. Die mündliche Jagderlaubnis ist immer unentgeltlich und nur für einzelne Ansitze oder Abschüsse geeignet.

Unentgeltliche schriftliche Jagderlaubnis

Auch hier liegt eine Gefälligkeit vor, die durch das Fehlen von einer Gegenleistung seitens des Jagdgastes charakterisiert ist. Hier müssen Revierinhaber aufpassen. Unter Gegenleistung versteht der Gesetzgeber nicht nur einen Geldfluss, sondern auch vertraglich vereinbarte Revierarbeiten etc. Auch die oft ausgeschriebenen Hegebeiträge oder Beteiligung an den Revierkosten sind letztendlich nicht mehr unentgeltlich, sondern eine entgeltliche Jagderlaubnis. Sofern im Pachtvertrag keine Beschränkungen vorgesehen sind, kann der Jagdausübungsberechtigte ohne Begrenzung nach oben unentgeltliche Begehungsscheine ausgeben. Der Jagdgast darf dann alleine die Jagd nach den vereinbarten Regelungen ausüben.

Entgeltliche schriftliche Jagderlaubnis

Wie bereits beschrieben gibt es hier vom Jagdgast immer eine vertraglich, geregelte Gegenleistung. Nach dem Bundesjagdgesetz bewegt sich der Jagdgast mit einer entgeltlichen Jagderlaubnis auf Augenhöhe mit den Revierinhabern und muss auch die entsprechenden Vorrausetzungen der Pachtfähigkeit erfüllen. Auch die maximal mögliche Anzahl muss beachtet werden. Jedes Landesjagdgesetz hat hierzu aber seine eigenen Bestimmungen. Deshalb ist es erforderlich, sich als Revierinhaber, aber auch als Jagdgast genau zu informieren. Jegliche Verstöße erfüllen den Tatbestand der Jagdwilderei. Einem entgeltlichen Begehungsscheinnehmer kann auch nicht so einfach die Jagderlaubnis entzogen werden.

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Regelungen in Begehungsscheinen

In der Regel unterliegt eine Jagderlaubnis Beschränkungen bei der Jagdausübung für den Jagdgast. Diese können die Zeit, die Örtlichkeit, die Freigabe der Wildarten und die erlaubte Stückzahl betreffen. In diesem Zusammenhang gelten auch Verstöße seitens des Erlaubnisnehmers als Jagdwilderei. Als Jagdausübungsberechtigter müssen wir beachten, dass wir im Erlaubnisschein keine Versprechungen machen, die wir nicht halten können. Klassisches Beispiel: Der Jagdgast darf unbegrenzt Rehwild erlegen.

Für die Praxis

Für beide Seiten stellt das Thema Jagderlaubnis einen verantwortungsvollen, aber auch vertrauensvollen Vorgang dar. Deshalb leicht abgewandelt nach dem Sprichwort: „Drum prüfe wer sich bindet“. Der Jagdgast sollte sich nicht vom zukünftigen Jagdherrn ausgenutzt fühlen. Der Revierchef sollte aber auch nicht nach der eierlegenden Wollmilchsau suchen und den perfekten Jagdgast wollen, der nach Möglichkeit noch die gesamten Kosten des Revieralltags trägt. In diesem Zusammenhang auch ein mahnendes Wort an unsere Jungjäger. Im Praxisalltag bekommt man oft den Eindruck, dass der heutige Jungjäger den Anspruch hat, alles zu wissen und nichts mehr Neues lernen zu müssen. Ein bisschen Demut vor erfahrenen Jägern und stetige Wissbegierde bringen wertvolle Erfahrungen und Sicherheit im Jagdalltag. Im Gegenzug sollte sich der Jagdherr bisweilen an seine Jungjägerzeit erinnern und sich immer wieder bewußt machen, dass man durch Fehler lernt. Wenn hier von beiden Seiten entsprechendes Verständnis aufgebracht wird, sollte einem respektvollen Umgang nichts mehr im Wege stehen und viele gemeinsame, schöne Jagderlebnisse in den Vordergrund rücken.  

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Weitere Informationen zum Thema Jagdpacht finden Sie in einem weiteren Magazinbeitrag

4 Kommentare

Harry Betscheider
23. Februar 2020

Hallo, im Saarländischen Jagdgesetz ist die Zahl der unentgeltlichen Begehungsscheinen mit einer Höchstzahl geregelt.
Gruß
Betscheider

Antworten
Jagd1 Redaktion
23. Februar 2020

Hallo Herr Betscheider,
vielen Dank für Ihre Anmerkung und Ergänzung.

Viele Grüße und Waidmannsheil
Das Jagd1-Team

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Herbert Kaiser
16. März 2020

In einer Schwarzwaldgemeinde sollen die neuen Pachtverträge, bisher wildschadensmäßig gedeckelt, jetzt nur noch ohne Deckelung geschlossen werden. Dies gleicht einem "Blankoscheck"!! Ist dies überhaupt zulässig? Verstoßen solche Verträge nicht gegen gute Sitten??

Antworten
Jagd1 Redaktion
16. März 2020

Sehr geehrter Herr Kaiser,
Grundsätzlich ist ja die Jagdgenossenschaft wildschadensersatzpflichtig. Eine Weitergabe des Wildschadens ist im Rahmen des Jagdpachtvertrags möglich und ist letztendlich Verhandlungssache. Somit ist auch eine Regelung ohne Deckelung denkbar.

Viele Grüße und Waidmannsheil
Das Jagd1-Team

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Steffen
24. Juni 2020

Hallo, ich möchte einen Hinweis dazu geben. Die unentgeltliche Jagderlaubnis ist von der Jagdgesetzen der Bundesländer abhängig. Da muss genau geprüft werden. In Sachsen ist der §15 klar beschrieben. Eine schriftliche Erlaubnis ist in jedem Falle zu erstellen. Der Jagdgast kann die schriftliche Erlaubnis daheim vergessen wenn der Jagdausübungsberechtigte ihn in diesem Moment begleitet, aber das bedeutet nicht im Revier sondern unmittelbar. In diesem Fall muss die schriftliche Erlaubnis dennoch zwingend vorhanden sein, da andere Pächter in dem Jagdbezirk ebenfalls Unterschreiben müssen, außer es gibt eine gegenseitige Bevollmächtigung. Zwischen den Absätzen im Jagdgesetz steht kein "oder" sondern ein "und". Es wird auch nicht unterschieden zwischen Gast und Begehungsscheininhaber, es sind alles Gäste. Wenn irgendwas passiert, was bei der Jagd mal ganz schnell geht, ist die Versicherungsleitung der Haftpflicht / Berufsgenossenschaft in Frage gestellt. Dazu kommen andere jagdliche und waffenrechtliche Verfehlungen die zur Abgabe des Jagdscheines führen. In Zeiten von Wärmebildkameras wird der Jäger ganz schnell entdeckt und gefilmt. Das ist auf Entfernungen von mehr als 1km möglich und die Beweise sind direkt vorhanden. Auch wenn man nichts schießt ist das schon sehr problematisch.
Prüft bitte sehr genau die jeweiligen Landesgesetze und eine Allgemeine Aussage für ganz DEU gibt es nicht. Macht einen kleinen Zettel schriftlich und schon ist das erledigt. VG und Weidmannsheil

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Jagd1 Redaktion
29. Juni 2020

Sehr geehrter Herr Nollau,
vielen Dank für Ihre ausführliche Ergänzung.

Viele Grüße und Waidmannsheil
Ihr Jagd1-Team

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Franz
7. April 2021

Wie finde ich einen Jäger in Bonn?

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