Gesetzes-Dschungel Trichinenprobe

Gesetzes-Dschungel Trichinenprobe

Ist Wildschweinfleisch jetzt keinen Euro mehr Wert?

Es ist leider unvorstellbar, dass manche Ämter die Gesetze und Verordnungen für die Trichinenprobe so übermotiviert auslegen, dass der Handel mit Wildfleisch fast unmöglich erscheint.

Schwarzwild Aufbruch

Jeder Jäger darf sein selbst geschossenes Wildfleisch zerwirken und privat vertreiben. Vor dem Verkauf müssen jedoch die von Trichinenbefall gefährdeten Arten, wie Wildschwein und Nutria, untersucht werden. Dies ist richtig und dient auch der Lebensmittelsicherheit.

Entnahme der Probe

Diese Untersuchung setzt voraus, dass der Jäger die Trichinenprobe aus dem Zwerchfell entnimmt, bei Wildschweinen ca. 30 Gramm. Da die Entnahme aus dem Zwerchfell in den allermeisten Fällen, bedingt durch die Art des Aufbrechens, nicht mehr in der erforderlichen Menge oder gar nicht mehr zur Verfügung steht, kann der Jäger alternativ die Entnahme aus dem Lecker oder dem Vorderlauf tätigen. Diese Regelung hat sich über Jahre etabliert und wird von uns Jägern bundesweit praktiziert. Auf den meisten Drückjagdstrecken können gerade mal 20 % des Schwarzwildes Zwerchfellproben entnommen werden, da es überwiegend nicht oder nicht ausreichend vorhanden ist.

Wildverwertung

Nur durch die Beachtung aller Anforderungen an die Wildbrethygiene ist ein einwandfreier Genuss des Wildbrets gewährleistet. Die richtige Ausrüstung finden Sie im Jagd1 Shop.

Gesetzeslage

Wildbret

Die Gesetzeslage für EU-zertifizierte Betriebe, die Wild ankaufen, sieht anders aus. So beginnt der Wahnsinn wie so oft in Berlin: Das zuständige Veterinäramt verweist auf eine Durchführungsverordnung der EU in der es wie folgt heißt: „Das Zwerchfell muss nach Anhang III Abschnitt IV Kap. II Nr. 4 a der VO EG 853/2004 bei Tieren der für Trichinose anfälligen Arten, zu denen das Wildschwein zweifelsfrei gehört, beim Wildkörper verbleiben.“ Diese EU Regelung lässt leider auch keine Ausnahmen zu, somit ist nach der Verordnung für EU-zugelassenen Betriebe eine Probenahme aus dem Lecker oder dem Vorderlauf nicht vorgesehen.

Die Konsequenz

Bei dieser Art der Durchsetzung der Verordnung, die offensichtlich vom Gesetzgeber nicht fachgerecht erarbeitet wurde, wäre die Abgabe des hochwertigen Fleisches an den Handel nicht mehr möglich. Die zentralen Wildsammelstellen werden das Fleisch nicht mehr von Jägern ankaufen können, da diese es nach der EU-Verordnung nicht in den Verkehr bringen dürfen.

Dieser Missstand schadet:

  • uns Jägern
  • den Händlern
  • und am meisten den Endverbrauchern

1 Kommentare

Dr. Velte
30. März 2019

Der einzige "Missstand" der uns Jägern, den Händlern und in erster Linie den Endverbrauchern schadet ist ja wohl nicht in einer EU-Verordnung zu suchen sondern, wie hier von Ihnen beschrieben, in dem scheinbaren Unvermögen der Jäger ein Stück Wild ordnungsgemäß aufzubrechen.
Unter "Aufbrechen" versteht man in erster Linie die ordnungsgemäße Entnahme und Begutachtung (!) der inneren Organe, und nicht wie leider sehr oft zu sehen die reine, schnelle "Entleerung" des Tierkörpers.
Und seien Sie versichert, in jedem Schwein ist ein Zwerchfell!!
WMH

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