Kein Gnadenschuss: Qualvoller Tod eines Wolfes

Kein Gnadenschuss: Qualvoller Tod eines Wolfes

Niedersachsen. Am Morgen des 11.April kam es nahe dem niedersächsischen Vechta zu einem Wildunfall mit Wolfsbeteiligung. Nach bisherigen Erkenntnissen kreuzte der Wolfsrüde die Fahrbahn und geriet dabei unter den Pkw eines 53-Jährigen. Der Wolf wurde etwa fünfzig Meter mitgeschleift, bevor er schwer verletzt am Fahrbahnrand zum Liegen kam. Später verendete der Wolf an der Unfallstelle. Der 53-jährige Pkw-Fahrer blieb unverletzt.

Problem: Der offenbar tödlich verletzte Wolf konnte nicht von seinem Leid erlöst werden. Die Polizei, Jäger oder Förster dürfen einen Wolf nicht ohne weiteres schießen. Für das Erlegen eines Wolfes sind in Niedersachsen strenge Maßstäbe angelegt. So muss ein Amtstierart oder ein Arzt des Veterinäramtes mit einem entsprechenden Sachkundenachweis vor Ort sein.

Naturschutzbehörde muss Gnadenschuss zustimmen

Hinzu kommt, dass die untere Naturschutzbehörde dem Erlegen des Tieres zustimmen muss. Ein Jagdpächter oder ein Polizist sind nicht zum Erlegen eines Wolfes befugt. Der hier genannte Wolf soll zwischen zwei und drei Jahren alt sein und etwa 36 Kilogramm wiegen. Das verendete Tier wird von Mitarbeitern des Wolfsbüros in Hannover abtransportiert und einem Fachinstitut in Berlin zugeführt. Hier soll das Tier auf seine Verletzungen, Art und Herkunft untersucht werden. (pm/pts)

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